Versand

E-Rechnung per E-Mail versenden

Ein E-Mail-Anhang genügt, wenn die Datei stimmt. Erstellen Sie die E-Rechnung hier und lesen Sie darunter, wie sie sicher beim Kunden ankommt.

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Rechnungs-Studio

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Vier Schritte mit Live-Vorschau. Vor dem Download prüfen wir nach EN 16931 und KoSIT.

  1. 1Ihre Firma
  2. 2Kunde
  3. 3Positionen
  4. 4Fertig
Wer stellt die Rechnung aus?

Ihre Daten merkt sich nur Ihr Browser. Beim nächsten Mal ist alles schon ausgefüllt.

An wen geht die Rechnung?
Behörde als Kunde? Leitweg-ID und Bestellnummer
Was berechnen Sie?
Vorlage:
Fast fertig

    Vor dem Download prüfen wir jede Rechnung mit dem offiziellen Regelwerk (EN 16931 und XRechnung der KoSIT).

    E-Rechnung öffnen und lesen

    XRechnung (XML) oder ZUGFeRD/Factur-X (PDF) hierher ziehen und als lesbare Rechnung anzeigen. Kostenlos, ohne Anmeldung, nichts wird gespeichert.

    Datei hier ablegen oder klicken.xml oder .pdf, max. 10 MB

    E-Rechnung prüfen (Validator)

    Prüft XRechnung und ZUGFeRD gegen EN 16931, die XRechnung-Regeln der KoSIT und PDF/A-3. Fehler werden verständlich auf Deutsch erklärt.

    Datei hier ablegen oder klicken.xml oder .pdf, max. 10 MB

    Die E-Mail ist nur der Umschlag

    Für den Versand einer E-Rechnung brauchen Sie keine Spezialsoftware und kein besonderes Netzwerk. Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Übertragungsweg vor. Neben Schnittstellen und Download-Portalen ist die gewöhnliche E-Mail ausdrücklich zulässig. Entscheidend ist allein die angehängte Datei: Sie muss die Rechnungsdaten strukturiert nach EN 16931 enthalten. Der Text Ihrer Nachricht ist dagegen nur Begleitschreiben.

    Daraus folgt eine einfache Regel: Hängen Sie die Datei so an, wie Sie sie heruntergeladen haben. Öffnen, umspeichern oder „Drucken als PDF“ sollten Sie vermeiden, denn dabei kann das eingebettete XML verloren gehen. Übrig bleibt dann eine gewöhnliche PDF, und die ist keine E-Rechnung.

    Welche Datei kommt in den Anhang?

    EmpfängerAnhangHinweis
    FirmenkundeZUGFeRD-PDF (mit XRechnung)Eine Datei, lesbar und maschinell auswertbar
    Firma mit Rechnungs-Software, die XML verlangtXML-Datei („Nur XML“)Vorher kurz nachfragen, welches Format gewünscht ist
    BehördeMeist XRechnung mit Leitweg-IDHäufig Upload über ein Portal statt E-Mail
    PrivatkundeNormale PDF genügtKeine E-Rechnungspflicht im B2C-Geschäft

    Pro Rechnung eine eigene Datei und am besten auch eine eigene Nachricht: So kann die Buchhaltung Ihres Kunden jeden Beleg sauber zuordnen.

    Betreff, Dateiname und Nachricht

    Ein durchdachter Betreff spart Rückfragen. Viele Rechnungsabteilungen sortieren eingehende Mails automatisch. Bewährt hat sich ein Aufbau aus Dokumentart, Nummer und Absender:

    • Betreff: Rechnung RE-2026-014 – Muster GmbH, bei Behörden ergänzt um die Bestellnummer.
    • Dateiname: die Rechnungsnummer, z. B. RE-2026-014.pdf. eRechnify benennt die Datei beim Download genau so.
    • Nachricht: zwei, drei Sätze genügen: Leistungszeitraum, Betrag, Fälligkeit. Alle verbindlichen Angaben stehen ohnehin in der Rechnung.

    An welche Adresse senden?

    Größere Kunden nennen oft ein eigenes Postfach für Eingangsrechnungen, etwa rechnung@… oder invoice@…. Diese Adresse steht meist in der Bestellung, im Rahmenvertrag oder in der Signatur der Einkaufsabteilung. Schicken Sie die Rechnung dorthin und nicht an Ihren persönlichen Ansprechpartner, sonst bleibt sie im Urlaubsordner liegen. Ist keine Adresse genannt, fragen Sie einmal nach und notieren Sie die Antwort für künftige Rechnungen.

    Öffentliche Auftraggeber gehen häufig einen anderen Weg. Bund und viele Länder nehmen E-Rechnungen über eigene Eingangsportale oder über das Peppol-Netzwerk entgegen, die Zuordnung läuft über die Leitweg-ID. Welcher Kanal gilt, steht in den Vergabeunterlagen oder erfahren Sie bei der auftraggebenden Stelle.

    Muss der Kunde zustimmen?

    Bis Ende 2024 durfte eine elektronische Rechnung nur mit Einverständnis des Empfängers verschickt werden. Für E-Rechnungen im Geschäft zwischen inländischen Unternehmen ist das seit dem 1. Januar 2025 anders: Jedes Unternehmen muss sie empfangen können und darf sie nicht ablehnen. Eine Zustimmung brauchen Sie dafür nicht mehr. Nach Angaben der Finanzverwaltung reicht es auf Empfängerseite, ein E-Mail-Postfach bereitzustellen.

    Etwas anders sieht es aus, wenn gar keine Pflicht zur E-Rechnung besteht, etwa bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto oder bei Privatkunden. Dort bleibt es nach den Erläuterungen der IHK beim bisherigen Grundsatz: Elektronisch nur, wenn der Empfänger einverstanden ist, was auch stillschweigend geschehen kann. Im Zweifel klären Sie das kurz mit Ihrem Kunden.

    Wenn eine Rechnung zurückkommt

    Meldet der Kunde, dass seine Software die Datei nicht einlesen kann, liegt das oft an einem falschen Format oder an einer nachträglich bearbeiteten PDF. Schicken Sie in diesem Fall die unveränderte Originaldatei erneut, gegebenenfalls als reines XML. Ist inhaltlich etwas falsch, etwa der Betrag oder die Anschrift, reicht eine neue Mail nicht: Dann brauchen Sie eine korrigierte Rechnung mit eigener Nummer. Wie das geht, steht im Ratgeber Gutschrift und Rechnungskorrektur.

    Vor dem Absenden: kurze Kontrolle

    • Die Datei stammt direkt aus dem Download und wurde nicht neu gespeichert.
    • Rechnungsnummer, Betrag und Empfänger stimmen mit der Bestellung überein.
    • Bei Behörden: Leitweg-ID eingetragen und verlangter Kanal gewählt.
    • Die Rechnung liegt bereits in Ihrem Archiv.

    Unsicher, ob eine Datei wirklich strukturierte Daten enthält? Laden Sie sie im Reiter E-Rechnung prüfen hoch. Sie sehen sofort, ob EN 16931 und die XRechnung-Regeln erfüllt sind.

    Archiv: Was Sie nach dem Versand aufheben

    Aufbewahrungspflichtig ist die Rechnungsdatei im Originalformat, acht Jahre lang und unveränderbar nach den GoBD. Das gilt für die Rechnungen, die Sie verschicken, ebenso wie für die, die Sie erhalten. Die E-Mail selbst ist meist nur Transportmittel. Enthält sie aber zusätzliche Informationen, die für die Buchung wichtig sind, legen Sie sie mit ab. Ein Ausdruck ersetzt das Original nicht. Weil eRechnify nichts speichert, legen Sie die Datei am besten unmittelbar nach dem Download in Ihrem Ablagesystem ab und hängen erst dann an.

    Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ist kein Ersatz für Steuerberatung.

    FAQ

    Häufige Fragen

    Muss ich E-Rechnungen annehmen?

    Ja. Seit 2025 dürfen Firmen in Deutschland E-Rechnungen von Geschäftspartnern nicht mehr ablehnen. Sie brauchen also eine Möglichkeit, sie zu öffnen und aufzubewahren (in der Regel 8 Jahre im Originalformat).

    XRechnung oder ZUGFeRD: was soll ich nehmen?

    ZUGFeRD ist eine PDF, die Menschen lesen können, mit eingebetteten Maschinendaten. Für die meisten Firmenkunden ist das die angenehmste Wahl. Behörden verlangen meist XRechnung (reines XML, oft mit Leitweg-ID). Unsere PDF enthält eine XRechnung und erfüllt damit beides.

    Darf ich mehrere E-Rechnungen in eine E-Mail packen?

    Technisch ist das möglich. Viele Rechnungsabteilungen verarbeiten aber jede Mail automatisch als einen Beleg. Eine Rechnung pro Datei und am besten pro Nachricht vermeidet Rückfragen.

    Reicht ein Link zum Download statt eines Anhangs?

    Auch die Bereitstellung zum Download ist als Übermittlungsweg anerkannt. Für kleinere Betriebe ist der Anhang meist einfacher, weil der Kunde nichts extra abrufen muss.

    Ist die E-Mail selbst aufbewahrungspflichtig?

    Maßgeblich ist die Rechnungsdatei. Die E-Mail ist meist nur der Transportweg. Enthält sie zusätzliche, für die Buchung wichtige Angaben, sollten Sie sie mit aufbewahren.

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